§ 34  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer

§ 34

(1) Im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 1 S.TZG gilt eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die

  1. 1. eine Ausbildung zum Tierarzt nach bundesrechtlichen Vorschriften oder
  2. 2. einen Ausbildungslehrgang, der die Anforderungen des Abs. 2 erfüllt,

(2) Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gemäß Abs. 1 Z 2 gilt § 33 Abs. 2 bis 7 mit folgenden Abweichungen:

  1. 1. Die Lehrinhalte sind in einem für die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer ausreichenden Ausmaß zu vermitteln.
  2. 2. Die Dauer eines Ausbildungslehrganges hat für die jeweilige Tierart mindestens die im Folgenden festgelegte Anzahl von Unterrichtsstunden zu umfassen:
  1. a) Rinder: 24 Unterrichtsstunden,
  2. b) Schweine: 12 Unterrichtsstunden,
  3. c) Schafe und Ziegen: 24 Unterrichtsstunden,
  4. d) Equiden: 24 Unterrichtsstunden.
  1. 3. Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

(3) Im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 S.TZG gilt auch eine Person zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer als fachlich geeignet, die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in einer in der Anlage 5 genannten Ausbildungseinrichtung für Eigenbestandsbesamer erfolgreich abgeschlossen hat.

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