Mitwirkung der Gemeinden und
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
§ 34
(1) Bei der Durchführung der Wahlen haben die Gemeinden unentgeltlich mitzuwirken. Im Übrigen werden die mit der Wahl zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer getragen.
(2) Für die Anlage der Wählerverzeichnisse, insbesondere zur Feststellung der überwiegenden Tätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dessen Pachtung, hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und deren Rechtsnachfolger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für sonstige Sozialversicherungsträger und deren Rechtsnachfolger hinsichtlich der Pflichtversicherung von Personen gemäß § 27 Abs. 3 und 4.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für die Anlage der Wählerverzeichnisse die Daten gemäß Abs. 2 sowie die für die Feststellung der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Daten zu übermitteln.
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