vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Abschnitt 3

Leitern und Gerüste Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 34.

(1)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 217 Abs. 6 Z 2 LAG entsprechen:

  1. 1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.
  2. 2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
  3. 3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände, die maximal 35 cm betragen dürfen.
  4. 4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig. Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb, die an Ort und Stelle hergestellt werden, dürfen aufgenagelte Sprossen aufweisen, wenn eine zusätzliche Sprossensicherung angebracht ist. Einkerbungen im Holz sind als Sprossensicherungen nicht zulässig.
  5. 5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
  6. 6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.
  7. 7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.

(2)  Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:

  1. 1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher an der Leiter anhalten können.
  2. 2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet ist.
  3. 3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.
  4. 4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
  5. 5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
  6. 6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
  7. 7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

(3)  Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung, Aufstieg

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237683

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte