§ 34
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
- a) dem eigenen Erwerbseinkommen,
- b) einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
- c) einer wiederkehrenden Geldleistung aufgrund der im § 31 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und
- d) dem Witwen- oder Witwerversorgungsbezug
- des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in den lit. a bis d genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- oder Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- oder Witwerversorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die im § 15c Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Einkünfte.
02.09.2024
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