§ 34 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

Personen, die den Bestimmungen der §§ 5, 6, 12, 26, 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, erfüllt oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

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