8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 34
Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10a, 12, 26, 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen erfüllt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
30.11.2017
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