§ 34 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

VII. Ermittlungsverfahren

§ 34

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.

(2) Sofern die Stimmabgabe in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, überprüft die Gemeindewahlbehörde zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörde, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaiger Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt sodann die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfaltenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl an Wahlpunkten.

11.10.2017

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