Durchführung der Schulungen, Kontrollen
§ 34.
(1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
- 1. Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
- 2. Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
- 3. die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
- 1. Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
- 2. absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
- 3. ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
- 4. Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40142064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)