Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
D. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Revierbildung
§ 34.
Der Vorgang bei der ersten Revierbildung und der Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Die erstmalige Verpachtung der Pachtreviere auf Grund dieses Gesetzes hat innerhalb einer durch Verordnung festzusetzenden Zeit zu erfolgen.
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