§ 34 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

D. Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Revierbildung

§ 34.

Der Vorgang bei der ersten Revierbildung und der Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Die erstmalige Verpachtung der Pachtreviere auf Grund dieses Gesetzes hat innerhalb einer durch Verordnung festzusetzenden Zeit zu erfolgen.

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