Aufstellungsräume
§ 34.
(1) Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die nicht im Freien aufgestellt sind, müssen in eigenen, nicht anderweitig genutzten Aufstellungsräumen untergebracht sein. Diese Aufstellungsräume müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2). Die Fußböden dieser Aufstellungsräume dürfen nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und müssen fest, eben, fugendicht und aus Baustoffen A1 oder A2 und gegebenenfalls Belägen Bfl als Mindestanforderung ausgeführt sein sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird.
(2) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel in solchen Aufstellungsräumen müssen den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1, entsprechen.
(3) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen dürfen sich nicht unter, neben oder über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen.
(4) Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen, die an Bauwerke angebaut oder in Bauwerke eingebaut sind, müssen von diesen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 abgetrennt sein. Diese Aufstellungsräume dürfen nur direkt vom Freien zugänglich sein.
(5) Aufstellungsräume für Verdichter oder Pumpen, die an Bauwerke angebaut oder in Bauwerke eingebaut sind, müssen mit einer Flüssiggaswarneinrichtung ausgestattet sein. Die Flüssiggaswarneinrichtung muss bei Erreichen einer Konzentration von 20 % der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luft-Gemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss jedenfalls am Zugang zum jeweiligen Aufstellungsraum angebracht sein. Ob bzw. an welcher Stelle eine weitere Alarmeinrichtung angebracht werden muss, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen festzulegen. Bei Erreichen einer Konzentration von 40 % der unteren Explosionsgrenze muss zusätzlich ein selbsttätiges Schließen der Absperrarmaturen der angeschlossenen Lagerbehälter und das Abstellen der Verdichter und Pumpen bewirkt werden. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
(6) Frei stehende Aufstellungsräume für Verdampfer, Verdichter oder Pumpen müssen aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275411
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