§ 34 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Abweichungen von der Genehmigung

§ 34.

Aufgetragene Vorschreibungen sind auf Antrag des Betreibers mit Genehmigungsbescheid durch die Behörde gemäß § 6 aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ergibt, dass die genannten Vorschreibungen für die nach § 25 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Projektwerber weniger belastenden Vorschreibungen das Auslangen gefunden werden kann. Parteistellung haben jene Personen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5, denen Parteistellung im Verfahren gemäß § 13 zugekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278892

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