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§ 34 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 34

(1) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes (der vom Bürgermeister der Stadt Wien nach § 31, Abs., errichteten Kommissionen) ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsentscheidung bei der Meldestelle, bei der die Registrierungsliste zur Einsicht aufgelegen ist, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Zur Einbringung der Beschwerde sind nur Personen, beziehungsweise Dienststellen berechtigt, denen die Einspruchsentscheidung nach § 32 zuzustellen ist.

(3) Je eine Ausfertigung ist den im § 32 genannten Personen, beziehungsweise Dienststellen zuzustellen, die innerhalb einer von der Registrierungsbehörde zu bestimmenden Frist zu dem Inhalt der Beschwerde Stellung nehmen können.

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