Verbrauchergirokontoverträge
§ 34.
(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.
(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40117774