§ 34 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Verbrauchergirokontoverträge

§ 34.

(1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40117774