Überlassung von Bundesgebäuden
§ 34.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067266
alte Dokumentnummer
N4199914601O
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