Kostenersatz
§ 34
Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)