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§ 34 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Kostenersatz

§ 34

Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

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