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§ 34 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Türen

§ 34.

(1) Der Zugang zum Lager muss mit einer Tür verschlossen sein. Für diese Tür gilt § 17.

(2) Jede Lagerkammer und jede Manipulationskammer ist vom Zugangsstollen durch eine versperrbare Tür abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135443

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