Vollziehung
§ 34
(1) § 34.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
- 3. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
- 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;
- 5. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;
- 6. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- a) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- b) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der §§ 12, 14 bis 17;
- 7. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.