§ 349a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Elektronische Abrechnung

§ 349a.

Die Vertragspartner nach diesem Abschnitt sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2004 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen.