§ 348 BVergG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Entscheidungsfrist

§ 348.

Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207049

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