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§ 346 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unterabschnitt 23i

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht

§ 346.

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232965

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