Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344.
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344.
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
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