§ 33f
Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht
(1) Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, alle Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dafür sind folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten)
- 2. Geburtsdatum des Kindes
- 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig.
(2) Nach Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, allen Eltern (Erziehungsberechtigten) von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem Beratungsgespräch zu übermitteln, die
- - ihren Hauptwohnsitz mit Stichtag 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres in der betreffenden Gemeinde haben,
- - vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden
- - und nicht bereits zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind.
Die Einladung zum Beratungsgespräch muss so zeitgerecht erfolgen, dass eine Anmeldung für das unmittelbar folgende Kinderbetreuungsjahr noch möglich ist. Eltern von Kindern, die nach dem Stichtag nachweislich keinen Hauptwohnsitz mehr in der Gemeinde haben, müssen von dieser Gemeinde nicht zum Beratungsgespräch eingeladen werden.
(3) Im verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land leistet an die Gemeinden folgenden Beitrag zu den Kosten jedes Beratungsgesprächs nach Abs. 3:
- 1. für jedes stattgefundene Beratungsgespräch 100.- Euro;
- 2. für die Anwesenheit der Fachperson bei Nichterscheinen der Eltern (Erziehungsberechtigten) zum Beratungsgespräch 30.- Euro.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur für Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2016
09.02.2016
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