Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33b.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10008365
Dokumentnummer
NOR40033786
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