§ 33b AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 33b.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40033786

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