§ 33a VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Recht auf Information während eines Karenzurlaubes

§ 33a.

Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 33 ist der Vertragsbedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

25.04.2014

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