§ 33a
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
(1) Die nach § 19 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat in der Zusammensetzung ihres Senats II nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der §§ 19, 21a, 22, 25d und 25e des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1994, Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes iSd. §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt:
- a) jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd § 2 Abs. 4 und 5,
- b) jeder Dienstnehmer, der eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9 behauptet,
- c) der Leiter der Antidiskriminierungsstelle für seinen Vertretungsbereich.
(3) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig.
(4) Sobald ein Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission anhängig ist, hat der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
- a) bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 (Bedienstete, Bewerber) und
- b) den Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8, der der Diskriminierung beschuldigt wird.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
- a) dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 und
- b) entsprechend dem betroffenen Dienstverhältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder dem sonst betroffenen Vertreter des Dienstgebers iSd. § 2 Abs. 8
- zu erstatten.
(6) Der Senat II der Gleichbehandlungskommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Homepage des Landes kostenlos zu veröffentlichen.
(7) Ist der Senat II der Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorliegt, so hat er
- a) den in Abs. 5 lit. b genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung iSd. § 1 Abs. 1 zu übermitteln und
- b) sie aufzufordern,
- 1. die Diskriminierung zu beenden
- 2. die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften
- zu verfolgen.
(8) Kommen die in Abs. 5 lit. b genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.
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