Entgelte für Informationen
§ 33.
(1) Ein Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Hauptstück kein Entgelt in Rechnung stellen.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen, deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.
(3) Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen gemäß Abs. 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201176
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