Weinhaltige Getränke
§ 33
(1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:
- 1. eine nachträgliche Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,
- 2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft oder Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser) zugesetzt und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden und
- 3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.
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