§ 33 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Kontoauszug

§ 33.

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags regelmäßig, mindestens aber einmal pro Monat, mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

  1. 1. den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
  2. 2. die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
  3. 3. den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
  4. 4. den neuen Saldo,
  5. 5. das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
  6. 6. den angewandten Sollzinssatz,
  7. 7. etwaige erhobene Entgelte,
  8. 8. gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Mindestbetrag.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278379

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