§ 33
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln.
§ 33
Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes ist für Hausrat unter sinngemäßer Anwendung der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln.