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§ 33 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Vollziehung

§ 33.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  2. 2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151533

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