§ 33 TSBB-AV

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 33

Wiederholen des Anpassungslehrganges

(1) Wenn

  1. a) zumindest ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 32 in Verbindung mit § 19 mit „nicht genügend“ oder
  2. b) zumindest ein nach § 32 in Verbindung mit § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen.

(2) Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.

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