§ 33
Wiederholen des Anpassungslehrganges
- a) zumindest ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 32 in Verbindung mit § 19 mit „nicht genügend“ oder
- b) zumindest ein nach § 32 in Verbindung mit § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen.
(2) Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
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