§ 33
Beitrag
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einheben. Dieser Beitrag ist
- 1. in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,
- 2. in Jahresbetrieben in zehn Teilbeträgen,
- 3. in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,
- 4. in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.
21.01.2020
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