§ 33
Datenanwendungen des Landtages
Der Präsident des Landtages ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Landtages übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.
01.02.2014
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