2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 33.
(1) An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
- 1. sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;
- Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist.
- 2. seine amtliche Identifikationsnummer;
- Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Z 1 anzubringen.
(2) Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,
- 1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
- 2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
(3) Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40212994
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