§ 33 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1998

Bauhöhe

§ 33

(1) Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe, erforderlichenfalls als Mindest- und Höchsthöhe festgelegt werden. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ist unter Höchsthöhe der Bauten jene Höhe zu verstehen, die von einem Bau nicht überschritten, unter Mindesthöhe der Bauten jene Höhe, die von einem Bau nicht unterschritten werden darf.

(2) Die Bauhöhe ist unter Bedachtnahme auf die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Höhenbegrenzungen und die besonderen örtlichen Erfordernisse festzulegen; dabei ist insbesondere auf gesundheitliche Aspekte sowie gegebenenfalls auf die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes einzugehen. Die Bauhöhe hat sich zu beziehen auf

  1. a) den höchsten Punkt des Baues und
  2. b) das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Als oberirdisches Geschoß ist dabei jedes Geschoß zu zählen, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende gewachsene Gelände oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau herausragt. Dachgeschoße werden durch solche Höhenfestlegungen nicht erfaßt, wenn im Bebauungsplan nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(3) Dächer und sonstige Aufbauten dürfen unter Beachtung der nach Abs 2 lit a festgelegten Höchsthöhe eine von der zulässigen höchsten Lage des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe ausgehende, 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrißfläche nicht überragen. Dies gilt nicht für den der Dachform entsprechenden Giebelbereich. Bei einer Höhenfestsetzung durch die Anzahl der Geschoße ist für die 45 Grad zur Waagrechten geneigte gedachte Umrissfläche von einem 1,60 m über der Deckenoberkante des letzten Vollgeschoßes liegenden Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut auszugehen.

(4) Unter die Höhenbegrenzung fallen nicht:

  1. 1. im Gesamtbild des Baues untergeordnete Bauteile (Rauchfänge, einzelne Dachausbauten udgl);
  2. 2. Sonderbauten (Kirchtürme, Funk- und Fernsehtürme, Industrieschornsteine udgl); für diese sind die Mindest- und Höchsthöhen unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 sowie auf den Zweck der einzelnen Bauten im Einzelfall durch die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg den Gemeinderat) festzulegen.

(5) Die Höhen sind auf die Meereshöhe oder das gewachsene Gelände zu beziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)