§ 33 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1963

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 33. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen dieser Kundmachung - mit Ausnahme der Anlagen 3b und 3c - treten mit 1. April 1963 in Kraft.

(2) Die Anlage 3b tritt mit 1. Oktober 1963 in Kraft.

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) Bei erstmaligen Bezugszuerkennungen gemäß Anlage 2 Spalte 8 nach Inkrafttreten dieser Kundmachung sind Zeiten, die in Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Berechnung von Einmaligen Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen zugrunde zu legen sind, in die Dauer der geforderten “Eisenbahndienstzeit" einzurechnen.

(7) Eine vor Verlautbarung dieser Kundmachung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für Kanzleigehilfen wird für die erste Dienstpostenverleihung im Sinne des Abs. 5 der in der Anlage 2 vorgesehenen “Verwaltungsfachprüfung" gleichgehalten.

(8) Den Beamten des Kraftwagenfahrdienstes sind für die Anwendung der Bestimmungen des § 17 Dienstzeiten ab dem 1. Jänner 1948 zu berücksichtigen.

(9) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 5 finden auch auf Beamte des Dienststandes Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Kundmachung als Beamte angestellt worden sind.

(10) Dem Beamten, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befindet, bleibt die nach den bisherigen Bestimmungen erlangte bezugsrechtliche Stellung (Gehaltsgruppe, Gehaltsstufe und Zeitpunkt der nächsten Vorrückung) gewahrt.

(11) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III der Besoldungsordnung 1947 bleiben mit der Maßgabe weiter in Geltung, daß mit Wirksamkeit vom 1. April 1963 an Stelle der nicht mehr in Kraft stehenden Bestimmungen des Abschnittes I und der Anlagen 1 bis 3 der Besoldungsordnung 1947, auf die die Abschnitte II und III Bezug nehmen, die inhaltlich analogen Bestimmungen dieser Kundmachung treten.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden auf Beamte Anwendung, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung im Dienststand befunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094925

alte Dokumentnummer

N6196320886S

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