§ 33 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

4. Abschnitt

Wahlkarten

Ort und Ausübung des Wahlrechtes

§ 33

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:

Wahlbezirk Wahlbezirksnummer

Hallein 1

Salzburg-Stadt 2

Salzburg-Umgebung 3

St Johann im Pongau 4

Tamsweg 5

Zell am See 6

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