§ 33 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.2019

Durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 wurde lediglich die Abschnittsüberschrift geändert.

5. Abschnitt

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 33

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

02.10.2019

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