§ 33 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1964

b) Eisenbahn‑Zufahrtstraßen.
(§ 7 Abs. 1 Z. 2).

§ 33

(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn‑Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn‑Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Ortsgemeinden und die hauptsächlichsten Verkehrsinteressenten, sowie die Bahnunternehmung beizuziehen sind. Hiebei sind insbesondere die Notwendigkeit der Straße als Eisenbahn‑Zufahrtstraße, die Trassenführung und die Aufbringung der Kosten des Baues und der Erhaltung der Straße zu erörtern.

(2) Zu den Kosten der Herstellung neuer Eisenbahn‑Zufahrtstraßen oder der Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn‑Zufahrtstraße hat die Bahnunternehmung ein Drittel und das Land zwei Drittel beizutragen. Falls jedoch die Eisenbahn‑Zufahrtstraße lediglich einer Ortsgemeinde oder mehreren Ortsgemeinden zugute kommt, haben zu diesen Herstellungs‑ oder Umwandlungskosten die Bahnunternehmung, das Land und die Ortsgemeinde (die Ortsgemeinden) je ein Drittel beizutragen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Bahnhof (die Aufnahmestelle) der Lage nach lediglich einer Ortsgemeinde oder mehreren Ortsgemeinden zu dienen bestimmt ist. In welchem Verhältnis die einzelnen Ortsgemeinden zu den erwähnten Kosten beizutragen haben, entscheidet die Landesregierung.

29.02.2024

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