§ 33 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1993

§ 33

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe" tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 4). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommission bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

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