§ 33 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 33

Personalzulage

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine Personalzulage.

Die Personalzulage beträgt monatlich für Beamte

der Verwendungsgruppe A 7,11 %,

der Verwendungsgruppe B 6,10 %,

der Verwendungsgruppen C und P1 5,08 %,

der Verwendungsgruppen D, E, P2, P3, P4 und P5 4,07 %

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die Personalzulage gilt als pauschalierte Nebengebühr.

(3) Die Personalzulage ist eine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des 3. Hauptstückes des Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103.

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