§ 33
Aussprache über aktuelle Fragen
(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung
- 1. der Ausschuss dies beschließt oder
- 2. eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.
Verlangen nach Z 2 sind spätestens am zweiten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich zu stellen.
(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.
(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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