zu Abs. 2: LGBl. Nr. 80/2005
§ 33
Wahlvorschlag ohne Zustellungsbevollmächtigten
(1) Wenn ein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als Zustellungsbevollmächtigter der wahlwerbenden Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
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