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§ 33 BB-PO 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1977

Ärztliche Untersuchung

§ 33

(1) Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

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