§ 33 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Sanitäre Anlagen

§ 33

(1) Betriebe, Geschäftslokale, Büros, Ordinationen u. dgl. müssen über eine nach ihrer Art und Größe ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten und WC-Anlagen verfügen.

(2) Baderäume in Wohnungen sind so zu bemessen, daß zumindest eine Wasch- sowie eine Bade- oder Duschgelegenheit Platz finden und, sofern keine Waschküche vorgesehen ist, die Aufstellung einer Waschmaschine möglich ist. Ebenso muß das spätere Aufstellen einer WC-Schale ohne Umbau möglich sein, wenn nicht ein rollstuhlgerechter WC-Raum vorhanden ist. Baderäume haben im Rohbau mindestens 1,75 m breit und 2,60 m lang zu sein.

(3) WC-Anlagen sind tunlichst von Aufenthaltsräumen durch Vorräume zu trennen. Vorräume von WC-Anlagen, die für eine größere Personenanzahl bestimmt sind, müssen gesondert entlüftet sein.

(4) Im Rohbau muß ein WC mindestens 0,90 m breit und 1,25 m lang sein; geht die Tür nach innen auf, muß die Länge des Raumes mindestens 1,60 m betragen.

(5) WC-Anlagen müssen einen Geruchsverschluß haben und ins Freie entlüftbar sein. Für die Entlüftung genügen auch in Luftschächte einmündende Fenster, Lüftungsschläuche oder mechanische Lüftungsanlagen, wenn diese Einrichtungen eine ausreichende Lüftung gewährleisten und Belästigungen durch die Abluft vermieden werden.

(6) Die Abortschläuche (Fallrohre) müssen, wenn nicht durch besondere Vorrichtungen eine entsprechende Entlüftung gewährleistet ist, über Dach entlüftet werden.

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