1. zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
§ 33.
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
1. zum Fristenablauf vgl. BG BGBl. Nr. 37/1961 und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983
2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Schlagworte
Zivilkomputation, Sonntag, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12062669
alte Dokumentnummer
N4199011585A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
