§
§ 33
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, durch welche Behörden die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse wahrzunehmen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 33
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, durch welche Behörden die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse wahrzunehmen sind.
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