vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 33.

(1) Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(4) Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278123

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)