Auskunftspflicht
§ 336.
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
- 1. das betreffende Vergabeverfahren oder
- 2. die gesondert anfechtbare Entscheidung
- nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
(3) Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Vergabeverfahren samt gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Vergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
(4) In der Aufstellung gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, die Verfahrensart, sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wem der Zuschlag erteilt bzw. das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Vergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Abs. 3 bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
(6) Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Vergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Abs. 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Abs. 3 nicht aufzunehmen.
(7) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276134
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
