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§ 331 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verwertung

§ 331.

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

  1. 1. die Verpachtung eines Unternehmens,
  2. 2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
  3. 3. die Zwangsverwaltung,
  4. 4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
  5. 5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233851